Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Käufer und der Firma Zaunbau Pawolek. Alle Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der AGB. Davon abweichende Regelungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform.

2. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware tritt der Käufer hiermit sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns erfüllungshalber ab, wobei der Käufer uns gegenüber weiterhin für die Bezahlung haftbar bleibt.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hingewiesen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

3. Angebote

Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 8 Wochen. Die Frist der Gültigkeit beginnt mit dem aus dem Angebot ersichtlichen Datum. Nach dieser Frist kann ein Saisoneller Zuschlag anfallen.

4. Zahlungsbedingungen

Der Auftraggeber zahlt bei Abschluss des Vertrages eine Anzahlung in Höhe von 30% der Auftragskosten. Die Anzahlung ist nach Auftragserteilung fällig.

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserteilung ohne Skonto- und Portoabzug zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden.

Die Zahlung für die Leistungen des Auftragnehmers erfolgt durch Abbuchung von dem, auf dem Auftragsformular angegebenen Konto des Auftragnehmers oder nach Rechnungserteilung.

Ist ein Dauerauftrag erteilt worden, erfolgt die erste Abbuchung des zu zahlenden Betrages unmittelbar nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung.

Montage, Versand, Versicherung und sonst. Nebendienstleistungen sind im Preis nur soweit als schriftlich vereinbart enthalten.

Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt eine Bodenbeschaffenheit voraus, die ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder Einrammen von Pfosten ermöglicht. Ist diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben (z. B. Fels, Steine, Beton , gefrorener Boden etc.) hat der Käufer den dadurch verursachten Zeitmehraufwand mit dem vereinbarten Stundensatz zzgl. MwSt. sowie evtl. Materialmehraufwand und Auslagenaufwand zu erstatten. Gleiches gilt bei unebenem Gelände z. B. Berghang, hügeliger Untergrund und/oder wenn die Montagestelle nicht mit normalem Lieferwagen angefahren werden kann.

Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

5. Montage

Mark- und Grenzpunkte müssen gut sichtbar sein. Der Kunde ist verpflichtet, den gewünschten Zaunverlauf, Lage der Tore sowie im Boden verlegte Leitungen, Kabel und Behälter zu markieren bzw. schriftlich mitzuteilen. Für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und Behältern, die nicht markiert und / oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Käufer im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme frei. Für die Einhaltung der Bestimmungen des Nachbarrechts sowie sonstiger öffentlich rechtlicher Bestimmungen wird keine Gewähr übernommen. Die Einhaltung eventuell vorgeschriebener Abstände geschieht nach Angabe des Kunden und auf seine Verantwortung. Türen und Tore werden von uns so angeschlagen, dass sie schließbar sind. Für spätere Veränderungen durch Bodensetzungen und ähnliches können wir keine Haftung übernehmen.

Erfüllt der Kunde die obigen Verpflichtungen nicht oder entsprechen die Verhältnisse nicht den obigen Angaben, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern. Wird die Montage dennoch durchgeführt, sind wir berechtigt, die tatsächlich entstandenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Eine Haftung für Schäden kann in diesem Fall nicht übernommen werden.

Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, Schäden an Pflanzen usw. zu vermeiden. Haftung für solche eventuell nicht vermeidbare Schäden können wir nicht übernehmen.

Die Witterung kann die Montagearbeiten unmöglich machen. In diesem Fall sind Lieferfristen entsprechend zu verlängern. Die zur Abrechnung notwendigen Angaben wie Maße, Stückzahlen, Stunden, besondere Aufwendungen usw. werden vom Kunden durch seine Unterschrift bestätigt und damit ohne Einschränkung anerkannt.

Abfuhr und Entsorgung von Aushubmaterial, Beseitigung, Abfuhr und Entsorgung von Hindernissen (z. B. Sträucher) sind nur so weit Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Käufer sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet. Der Käufer erstattet außerdem sämtliche dabei entstehenden Kosten (z. B. Transport- und Entsorgungsgebühren).

6. Liefer- und Leistungszeit, Verzug

Der Liefer- und Leistungszeitraum wird von uns bezogen auf einzelne Aufträge angegeben.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die von uns genannten Termine sind annähernd und unverbindlich, soweit nicht ausschließlich etwas anderes vereinbart ist.

Bei Überschreitung des vereinbarten Leistungszeitraumes aus von uns zu vertretenden Gründen um mehr als 6 Wochen, ist der Auftraggeber zum Vertragsrücktritt berechtigt nachdem er eine Nachfrist von weiteren 4 Wochen gesetzt hat. Die Nachfristsetzung sind erst wirksam, wenn sie uns durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde und beginnt mit dem Zustelldatum dessen.

An vereinbarte Lieferfristen sind wir nicht gebunden im Falle von uns direkt oder indirekt betreffenden Streiks oder Aussperrungen, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbeteiligung, sowie höhere Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Wird bei Abrufaufträgen nicht abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Waren zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

7. Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen sowohl bei Kaufverträgen, als auch bei Werkleistungsverträgen voraus, dass der Besteller den in §§ 377, 378 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Lieferungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Preises) zu verlangen.

Wir haften nach gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, wird die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden schaden begrenzt.

Die Gewährleistungshaft erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird und wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.

Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 (sechs) Monate, jedoch für Beschlagteile und Elektronisches Zubehör 2 (zwei) Jahre ab Lieferdatum, gerechnet ab Gefahrenübergang, bei Geschäften an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

8. Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz

Für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrage zurücktritt oder den Vertrag kündigt, haben wir Anspruch auf Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch der gelieferten Ware und für die erbrachte Leistung sowie Anspruch auf Ersatz unserer Aufwendungen. Wir sind berechtigt, dafür eine Pauschale von 15 % des Rechnungsbetrages ohne Einzelnachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass im konkreten Fall die erforderlichen Aufwendungen geringer waren als die Pauschale.
Steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Wertminderung zu, sind wir berechtigt, dafür eine Pauschale von 15 % ohne Einzelnachweis zu verlangen. Die Forderung eines konkreten höheren Schadens oder einer höheren Wertminderung bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass der Schaden oder die Wertminderung im vorliegenden Fall geringer war als die Pauschale.

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Ausschluss der Haftung gesetzlich unzulässig ist. In diesem Fall haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ist der Kunde Nichtkaufmann, ist unsere Haftung beschränkt auf Schäden, die darauf beruhen, dass uns vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung zur Last fällt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bayreuth.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen.

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